Arbeitsvorschriften
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und muss obligatorisch mindestens folgende Erfordernisse beinhalten: Arbeitsort, Datum des Entstehens des Arbeitsverhältnisses und die Art der Arbeit.
Obwohl es durch das Gesetz nicht festgelegt ist, beinhalten Arbeitsverträge aus Klarheitsgründen oft nachstehende Vereinbarungen: Urlaub (gesetzlich mindestens 4 Wochen, die Arbeitgeber gewähren jedoch oft 5 oder mehr Wochen), Probezeit (maximal 3 Monate), Vergütung und Zahlungsdatum, Arbeitsstunden, Beschreibung der Arbeit, Kündigungsfrist, Klausel über Interessenskonflikte.
Auflösung des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag kann auf folgende Art und Weise aufgelöst werden:
- beiderseitige Vereinbarung - das Arbeitsverhältnis endet an einem vereinbarten Tag
- Ablaufen des Arbeitsvertrags - das Arbeitsverhältnis wurde auf bestimmte Zeit vereinbart
- Kündigung während der Probezeit
- Kündigung
- sofortige Kündigung
Arbeitszeit
- Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
- Die maximale wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die unter Tage, in Dreischichtbetrieb oder in Doppelschichten arbeiten, beträgt 37,5 Stunden.
- Die maximale wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die in Zweischichtbetrieb arbeiten, beträgt 38,75 Stunden.
- Die maximale wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer unter 16 Jahre beträgt 30 Stunden (max. 6 Stunden pro Tag).
- Der Arbeitgeber legt die Aufteilung der Arbeitszeit in Übereinstimmung mit der zugehörigen Gewerkschaft fest. Eine Regel ist, dass die Arbeitszeit über fünf Arbeitstage pro Woche aufgeteilt wird.
- Wenn die Arbeitszeit regelmäßig aufgeteilt wird, soll eine Schicht nicht mehr als 9 Stunden überschreiten.
- Falls der Charakter der Arbeit oder die betrieblichen Bedingungen keine regelmäßige Aufteilung über die Woche ermöglichen, kann der Arbeitgeber nach Abstimmung mit der zugehörigen Gewerkschaft die Arbeitszeit unregelmäßig über einen im Kollektivvertrag vereinbarten Zeitraum aufteilen, bzw. kann der Arbeitgeber eine unregelmäßige Aufteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. In so einem Fall der ungleichmäßigen Aufteilung der Arbeitszeit darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in 12 nacheinander folgenden Monaten nicht die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, wobei in die Berechnung keine Überstunden einbezogen werden.
- Nachdem der Arbeitnehmer maximal sechs Stunden ununterbrochen gearbeitet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet ihm eine Pause von mindestens 30 Minuten zum Essen und Ausruhen zu gewähren. Für Arbeitnehmer unter 16 Jahre beträgt die maximale ununterbrochene Arbeitszeit 4,5 Stunden. Die zum Essen und Ausruhen gewährten Pausen sind nicht Bestandteil der Arbeitszeit (d.h. sie werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet).
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeitszeit so zu organisieren, dass der Arbeitnehmer von Schichtende bis zum Anfang der nächsten Schicht ununterbrochen mindestens 12 Stunden in 24 aufeinander folgenden Stunden freie Zeit zum Erholen hat. Für Arbeitnehmer über 18 Jahre kann diese Zeit auf ein Minimum von 8 nacheinander folgenden Stunden (11 für Frauen) binnen 24 Stunden reduziert werden, wobei ihr nächster Erholungszeitraum um die Zeit verlängert werden muss, um welche der vorherige Zeitraum gekürzt wurde.
- Der Arbeitgeber organisiert die Arbeitszeit so, dass der Arbeitnehmer jede Woche mindestens 35 Stunden Freizeit hat (Arbeitnehmer unter 16 Jahre haben mindestens 48 Stunden). Falls es die betrieblichen Bedingungen ermöglichen, organisiert der Arbeitgeber die Arbeitszeit so, dass die wöchentliche ununterbrochene Freizeit für Arbeitnehmer einen gleichen Tag beinhaltet, wobei es sich um einen Sonntag handeln sollte.
- In der Praxis neigen Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmern mehr Freiheit in der Organisation ihrer eigenen Arbeitszeit zu gewähren, wobei flexible Arbeitsstunden eingeführt werden, welche sich als ein bedeutender Motivationsfaktor erweisen können. Die flexible Arbeitszeit kann vom flexiblen Arbeitstag über die Woche bis zum flexiblen Monat reichen.
Überstunden
- In außerordentlichen Fällen kann ein Arbeitgeber nur dann Überstunden anordnen, wenn ernste betriebliche Gründe dafür bestehen. Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgefordert wird Überstunden zu leisten, dürfen Überstunden in so einem Fall nicht 8 Stunden pro Woche und die Gesamtheit von 150 Stunden pro Kalenderjahr überschreiten. Überstunden über diese Grenze hinweg dürfen nur in Ausnahmefällen und unter der Bedingung geleistet werden, dass der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Die Gesamtzahl der Überstunden darf im Durchschnitt nicht acht Stunden pro Woche und insgesamt 416 Stunden pro Jahr überschreiten. Im Kollektivvertrag kann eine Beschränkung der freiwillig geleisteten Überstunden festgelegt werden, welche jedoch unter der gesetzlichen Grenze liegen muss.
Vergütung
- Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Prämie von mindestens 25% zusätzlich zu seinem Lohn für Überstunden (oder Freizeit als Ersatz anstatt der Zahlung dieses Zuschlags).
- Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf seinen Lohn und (vergütete) Freizeit (1 Stunde Arbeit an einem Feiertag = 1 Freizeit) für seine Arbeit an öffentlichen Feiertagen. Falls es der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, kann der Arbeitnehmer anstelle von Freizeit einen Zuschlag für die Arbeit an einem öffentlichen Feiertag zusätzlich zu seinem Lohn in einer Mindesthöhe seines durchschnittlichen Lohnes (100%) bekommen. Derzeitig gibt es in der Tschechischen Republik 12 öffentliche Feiertage (falls der öffentliche Feiertag auf ein Wochenende fällt, gibt es keine Sondervergütung für so einen Feiertag).
- Eine Prämie für die Arbeit an Samstagen und Sonntagen ist gesetzlich nicht geregelt und diese muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
- Ein Arbeitnehmer hat zusätzlich zu seinem Lohn einen Anspruch auf eine Prämie für Arbeit bei Nacht und unter beschwerlichen und gefährlichen Bedingungen entsprechend einer Regierungsverordnung (derzeitig 6 CZK pro Stunde ~ 0,20 EUR).
- Die Vergütung darf nicht geringer sein als die durch eine Regierungsverordnung festgelegten Mindestlöhne, derzeitig also: 7955 CZK pro Monat bei einer 40 Stunden Woche ~ 280 pro Monat oder 48,10 CZK pro Stunde ~ 1,7 EUR pro Stunde (durchschnittlicher Wechselkurs im Juli 2006: CZK/EUR = 28,445). Für den Zweck der Berechnung der Mindestvergütung sind keine Prämien (Bonusse) für Überstunden, Arbeit an Feiertagen usw. einbezogen.
Gewerkschaften
- In der Tschechischen Republik gilt das Prinzip freier Bildung und des freien Wettbewerbs der Gewerkschaften. Es gibt keine Pflicht im Unternehmen eine Gewerkschaft zu gründen. Die Mindestzahl der Arbeitnehmer zur Gründung einer Gewerkschaft ist 3.
- Die Rolle der Gewerkschaften in der Tschechischen Republik wird weiterhin als sozial betrachtet. Es besteht keine Geschichte großer Streiks. Die Gewerkschaften hatten zum 30. Juni 2003 an 745 400 Mitglieder, das entspricht etwa 15,6% aller Arbeitnehmer.
Beiliegende Dateien
| Beschreibung der Datei | Typ | Größe | Datum |
|---|---|---|---|
Arbeitsvorschriften |
54,67 kB | 19.2.2008 |
