Körperschaftssteuer und Abschreibungen
Die Körperschaftssteuer wird auf das Einkommen aus weltweiten Tätigkeiten von tschechischen Unternehmen und auf das in der Tschechischen Republik erzielte Einkommen von ausländischen Unternehmen erhoben. Als tschechische Unternehmen werden Einheiten angesehen, die ihren Sitz oder ihr Management in der Tschechischen Republik haben. Die Besteuerungsgrundlage wird auf Grundlage des rechnerischen Gewinnes/Verlustes ermittelt und auf einer entsprechenden Steuererklärung gemäß dem tschechischen Gesetz über Buchführung und den tschechischen Buchführungsstandards ausgewiesen. Der rechnerische Gewinn/Verlust wird weiter um nichtabsetzbare Aufwendungen, steuerfreie Erlöse und nichtrechnerische Wertberichtigungen berichtigt. Der Standardsatz der Körperschaftssteuer beträgt 21 % für Besteuerungszeiträume bis Ende 2008 und 20 % für Besteuerungszeiträume bis Ende 2009. Ab 2010 beträgt die Körperschaftssteuer 19 %. Der Besteuerungszeitraum kann ein Kalenderjahr oder ein Fiskaljahr sein. Seit dem Jahr 2001 ermöglicht die tschechische Gesetzgebung den Steuerzahlern den Besteuerungszeitraum von einem Kalenderjahr auf ein Fiskaljahr zu ändern. Wenn der Besteuerungszeitraum geändert werden soll, müssen die Steuerpflichtigen in einen Übergangszeitraum eintreten.
Absetzbare Kosten
Die Liste der absetzbaren Kosten ist ähnlich wie in anderen Ländern. Allgemein sind die Kosten absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Erstellung, der Sicherung und der Aufrechterhaltung des besteuerbaren Einkommens (z. B. Abschreibungen von Vermögensgegenständen, Einkauf von Material und Dienstleistungen, Löhne und Gehälter einschl. Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenkasse, usw.) stehen. Bei einigen Kosten werden durch das tschechische Steuergesetz Beschränkungen der Absetzbarkeit festgelegt, d.h. bestimmte Kosten sind nur dann absetzbar, wenn sie bis zum Ende des Besteuerungszeitraumes bezahlt werden (Vertragsstrafen), usw.
Sämtliche Kosten, die im gegebenen Besteuerungszeitraum als absetzbar ausgewiesen wurden, müssen durch Rechnungsbelege, die den Bezug zum gegebenen Zeitraum sowie Informationen über die Waren/Dienstleistungen beinhalten, belegt sein.
EU Direktiven
Vier EU Direktiven wurden in das tschechische Steuergesetz integriert. Die meisten Änderungen sind seit dem 1. Mai 2004 rechtskräftig. Es handelt sich um folgende: Direktive über Mutter-/Tochtergesellschaften, Direktive über Bildung von Konzernen, Direktive über Anteile/Abgaben und Direktive über Rücklagen. (Die Direktive über Anteile/Abgaben wird sich auf Lizenzgebühren ab dem Jahr 2011 beziehen.)
Einkommen, die kein Gegenstand der Körperschaftssteuer sind
Kapitalertragssteuer
Einige Einkommensarten, wie z. B. Dividenden, Abgaben oder Zahlungen für finanzielles Leasing usw. sind Gegenstand der Kapitalertragssteuer. Die Kapitalertragssteuer liegt zwischen 1 % und 25 %, je nach Art des Einkommens. Der Zahler (plátce) ist die Person/Einheit, die das Einkommen, welches Gegenstand der Kapitalertragssteuer ist, an den Empfänger zahlt. Der Zahler ist verpflichtet die einbehaltene Kapitalertragssteuer spätestens zum Datum zu entrichten, zu dem er durch tschechische Buchführungsvorschriften verpflichtet ist, die Steuer abzurechnen. Die folgende Liste fasst die Einkommen, welche Gegenstand der Kapitalertragssteuer sind, zusammen.
Der Prozentsatz der Kapitalertragssteuer kann infolge eines Abkommens über Doppelbesteuerung zwischen der Tschechischen Republik und dem Land, in dem der Empfänger steuerresident ist, reduziert werden, falls anwendbar. Derzeitig hat die Tschechische Republik mit mehr als 65 Ländern ein Abkommen über Doppelbesteuerung abgeschlossen. Die Kapitalertragssteuer kann weiter reduziert werden, wenn die Anforderungen gemäß den EU-Direktiven erfüllt werden.
Von der Besteuerungsgrundlage absetzbare Kosten
Zulagen auf Forschung und Entwicklung
100% der folgenden Aufwendungen (oder Kosten), die im gegebenen Besteuerungszeitraum anfallen, für welchen die Steuererklärung eingereicht wird, können von der Besteuerungsgrundlage abgesetzt werden: Aufwendungen für die Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten in Form von Experimenten oder theoretischer Arbeit, Entwurfs- oder Konstruktionsarbeiten, Kalkulationen, Entwürfe von Technologien, Vorbereitung von Funktionsmodellen oder Produktprototypen oder deren Teile und Aufwendungen (oder Kosten) für die Zertifizierung von Resultaten der Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Die von der Besteuerungsgrundlage absetzbaren Aufwendungen (oder Kosten) müssen für die Erzeugung, den Erhalt und die Sicherstellung des zu versteuerten Einkommens eingesetzt werden und sie müssen getrennt von den anderen Aufwendungen (oder Kosten) des Steuerzahlers geführt werden. Diese Zulage bezieht sich nicht auf Dienstleistungen und immaterielle Resultate von Forschung und Entwicklung, die von anderen Personen erworben wurden, mit Ausnahme von Aufwendungen (oder Kosten) für die Zertifizierung von Resultaten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und von Aufwendungen, die aus öffentlichen Quellen gefördert wurden.
Die Zulage kann bis zu drei Jahren vorgetragen werden.
Kumulierte Verluste von vorherigen Jahren
Verluste des Besteuerungszeitraumes können bis zu 5 folgenden Besteuerungszeiträumen vorgetragen werden und es liegt am Steuerzahler, wann er diese den Gewinnen innerhalb des fünfjährigen Zeitraumes gegenüberstellt. Dies bezieht sich nicht auf Unternehmen, die Investitionsanreize erhielten. Diese Unternehmen müssen alle früheren Verluste den Gewinnen gegenüberstellen, bevor sie beginnen Steuervergünstigungen zu beanspruchen. (Bemerkung: Verluste, die spätestens im Besteuerungszeitraum 2003 entstanden sind, können bis 7 Jahre vorgetragen werden.) Für die Gegenüberstellung von kumulierten Steuerverlusten gelten weitere Beschränkungen für den Fall, dass sich die Beteiligung am Unternehmen um mehr als 25 % geändert hat.
Schenkungen
Von der Besteuerungsgrundlage können Schenkungen für bestimmte soziale Zwecke herabgesetzt werden. Der Mindestwert der Schenkung beträgt 2 000 CZK; von der Besteuerungsgrundlage können maximal 5 % abgesetzt werden, berichtigt um die Investitionszulage und Verluste. Ein Unternehmen, welches Investitionsanreize in Form von Steuervergünstigungen erhält, muss die Schenkungen noch vor der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen von der Besteuerungsgrundlage absetzen.
Steuervergünstigungen
Unternehmen, die einen Beschluss über die Zusage von Investitionsanreizen erhalten haben, können Steuervergünstigungen bis zur oberen Grenze der öffentlichen Förderung nutzen (d.h. bis zu einem bestimmten Prozentsatz der öffentlichen Förderung einschl. Steuervergünstigungen, wie festgelegt in dem Beschluss über die Zusage von Investitionsanreizen). Entsprechend dem Programm der Investitionsanreize können dem Investor partielle Steuervergünstigungen oder Steuerferien gewährt werden. Beide Arten der Steuervergünstigungen können binnen 10 aufeinander folgenden Jahren genutzt werden. Die Steuervergünstigung entspricht dem Wert der Steuerpflicht im gegebenen Besteuerungszeitraum, berichtigt um Preiskennzahlen. Ziel der partiellen Steuervergünstigungen ist es, die Steuerpflicht über die 10jährige Periode (während die Steuerbegünstigungen genutzt werden) auf dem Niveau des Ausgangsbesteuerungszeitraums zu erhalten. Die partielle Steuervergünstigung für den betreffenden Besteuerungszeitraum gleicht der Differenz zwischen der Steuerpflicht des Ausgangsbesteuerungszeitraums (berichtigt um Preiskennzahlen) und der Steuerpflicht für den betreffenden Besteuerungszeitraum.
Abschreibungen von Anlagevermögen
Die Abschreibungen sind für materielles und immaterielles Anlagevermögen unterschiedlich. Das tschechische Gesetz über Einkommenssteuern enthält eine Definition des materiellen Anlagevermögens. Materielles Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungspreis über 40 000 CZK und bei denen eine 1 Jahr überschreitende funktionelle und technische Lebensdauer vorausgesetzt wird (Gebäude, mobile Vermögensgegenstände). Das materielle Anlagevermögen ist in 6 Abschreibungskategorien mit unterschiedlichen Abschreibungsdauern eingeteilt. Die Aufteilung des materiellen Anlagevermögens nach Kategorien ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Beiliegende Dateien
| Beschreibung der Datei | Typ | Größe | Datum |
|---|---|---|---|
Körperschaftssteuer und Abschreibungen |
74,91 kB | 19.2.2008 |
