Steuersystem
Das beschriebene Steuersystem basiert auf der tschechischen Steuergesetzgebung. Abweichungen infolge unterschiedlicher Abkommen über Doppelbesteuerung können nicht ausgeschlossen werden.
Das heutige Steuersystem wurde im Jahr 1993 eingeführt. Die Gesetzgebung ist ein Gegenstand häufiger Änderungen infolge der schnellen Entwicklung der Wirtschaft.
| Auf Steuerzahler in der Tschechischen Republik beziehen sich folgende Steuern | |
|---|---|
| Steuer | Steuersatz |
| Körperschaftssteuer | 21 % im Jahr 2009 20 % und ab 2010 19 % |
| Einkommenssteuer | Einheitlicher Steuertsatz 15 % im Kalenderjahr 2008 und 12,5 % ab dem Kalenderjahr 2009 |
| Mehrwertsteuer (MwSt.) | 9 % (Lebensmittel, Bücher, spezielle medizinische Produkte) oder 19 % (die meisten Waren und Dienstleistungen) |
| Verbrauchssteuer | Erhoben auf Treibstoffe, Ölderivate, Alkohol (Bier, Wein und Spirituosen) und Tabak |
| Straßensteuer | 1 200 - 4 200 CZK (Pkw), 1 800 - 50 400 CZK (Lkw) |
| Immobiliensteuer | Je nach Art, Lage und Nutzungszweck der Immobilie |
| Grunderwerbssteuer | 3 % |
| Erbschafts- und Schenkungssteuer | Von 1 % (0,5 % bei Erbschaften) bis 40 % (20 % bei Erbschaften) |
Körperschaftssteuer & Einkommenssteuer
Diese Steuern beziehen sich auf das weltweit erreichte Einkommen aller tschechischen Steuerinländer, wobei in der Tschechischen Republik tätige Steuerausländer nur ihr in der Tschechischen Republik erreichtes Einkommen besteuern.
Eine Einzelperson wird als Steuerinländer angesehen, falls sie eine feste Anschrift in der Tschechischen Republik hat (d.h. ein Ort, an dem die Einzelperson wohnt, wobei die Umstände darauf hindeuten, dass sie sich an diesem Ort aufhält) oder in der Tschechischen Republik einen „üblichen Aufenthaltsort„ hat (d.h. die Gesamtaufenthaltsdauer der Einzelperson in der Tschechischen Republik überschreitet 183 Tage im Kalenderjahr).
Die Steuerresidenz einer juristischen Person richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens oder des Unternehmensmanagements in der Tschechischen Republik.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer und die Regeln für Abschreibungen werden im Infoblatt über Körperschaftssteuer und Abschreibungen erläutert.
Einkommenssteuer
Allgemein gilt, dass das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, welches ein Steuerausländer von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, steuerfrei ist, falls die Dauer einer derartigen Tätigkeit nicht 183 Tage in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet. Diese Steuerbefreiung bezieht sich nicht auf Niederlassungen.
Eine Niederlassung liegt von, wenn eine ausländische Person in der Tschechischen Republik zum Zweck der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, welche steuerpflichtig ist, anwesend ist. Eine Niederlassung ist keine juristische Person, sie ist jedoch steuerpflichtig und muss deshalb für Steuerzwecke beim tschechischen Finanzamt gemeldet sein.
Dienstleistungen in der Tschechischen Republik
Eine ständige Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens entsteht, wenn Mitarbeiter des Unternehmens in die Tschechische Republik für mehr als 6 Monate (183 Tage) in 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten entsendet werden, um hier Leistungen zu erbringen. Wenn ein Unternehmen mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in die Tschechische Republik entsendet, bezieht sich die Frist von 183 Tagen auf alle Mitarbeiter, d.h. die Anwesenheit von mehr als einem Mitarbeiter am gegebenen Tag wird als ein Tag der Anwesenheit betrachtet.
Gewerbliche Einrichtungen in der Tschechischen Republik
Eine ständige Zweigstelle kann auch entstehen, wenn ein ausländisches Unternehmen ein Büro, eine Werkstatt, ein Produktionswerk, eine Verkaufsstelle oder eine andere gewerbliche Einrichtung in der Tschechischen Republik eröffnet. In einem solchen Fall entsteht eine ständige Zweigstelle ohne Berücksichtigung der 183-Tage Regel.
Besteuerung von ausländischen Mitarbeitern
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört das Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, einschließlich Zuschüsse (Wohngeld, Schulgebühren, Fahrgeld für den Weg nach Hause usw.), das Einkommen aus unternehmerischen Tätigkeiten, Kapital-, Leasingeinkommen und sonstiges Einkommen. Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Zuwendungen.
Allgemein wird das Einkommen erklärt und besteuert, indem eine persönliche Steuererklärung an die zuständige Finanzbehörde ausgefüllt binnen 3 Monaten nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraumes (oder binnen 6 Monaten, wenn ein zugelassener Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärung bevollmächtigt wird) eingereicht wird.
Auf ausländische Mitarbeiter, die direkt von einem tschechischen Unternehmen oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingestellt werden, bezieht sich die Pflicht, das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an zu besteuern. Das Unternehmen oder die Niederlassung behält monatlich Vorauszahlungen vom Lohn ein, die gegenüber der jährlichen Steuerpflicht abgerechnet werden. Wenn der ausländische Mitarbeiter sein Einkommen nur auf Grundlage des Arbeitsvertrags bezieht, erstellt der Arbeitgeber zum Ende des Jahres eine Steuerabrechnung, durch welche die Steuererklärung des ausländischen Mitarbeiters ersetzt wird.
Falls ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter auf Grundlage eines Servicevertrages in ein tschechisches Unternehmen entsendet, muss dieser als individueller Steuerzahler bei der entsprechenden Finanzbehörde gemeldet sein. Sein Einkommen wird auf Grundlage einer jährlichen persönlichen Steuererklärung besteuert. Darüber hinaus entrichtet ein solcher ausländischer Mitarbeiter halbjährig oder vierteljährig Vorauszahlungen auf seine Steuerpflicht, welche abhängig von seiner Steuerpflicht im Vorjahr sind.
Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung
Der Mitarbeiteranteil an Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung beträgt 12,5 % des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus Beiträge in einer Höhe von 35 % aller Bruttolöhne an tschechische Renten- und Krankenkassen.
Wesentliche Änderungen sind seit dem 1. Januar 2004 rechtskräftig, allgemein sollen ausländische Bürger, die in der Tschechischen Republik direkt für ein tschechisches Unternehmen oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Land, mit dem die Tschechische Republik ein Abkommen über die Pflichtentrichtung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossen hat, diese Beiträge in der Tschechischen Republik entrichten. In diesen Fällen sind ebenfalls Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU im Mai 2004 sind arbeitende Bürger aus EU-Ländern und ihre Arbeitgeber ebenfalls allgemein verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in der Tschechischen Republik zu entrichten, falls durch EU-Vorschriften nicht anders geregelt.
Mehrwertsteuer
Das tschechische Mehrwertsteuergesetz entspricht den entsprechenden EU-Direktiven (d.h. den Direktiven 6, 8 und 13).
Die Mehrwertsteuer bezieht sich allgemein auf:
- alle "steuerpflichtigen Leistungen" in der Tschechischen Republik;
- den Import von Gütern in die Tschechische Republik.
Steuerpflichtige Leistungen in der Tschechischen Republik sind: Dienstleistungen, Lieferung von Gütern, Übertragung von Nutzungsrechten, Übertragung von Immobilien, Gebäuden und Bauwerken, Akquise von Gütern aus anderen EU-Mitgliedsländern, usw.
Die Mehrwertsteuer wird auf den Import von Gütern erhoben. Entsprechend den besonderen Bedingungen, die seit dem 1. Januar 2005 gültig sind, können mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei der Entrichtung und Rückforderung von der Mehrwertsteuer ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Die Unternehmen sind auch verpflichtet die Mehrwertsteuer bei der Akquise von Gütern in anderen EU-Mitgliedsländern zu berücksichtigen.
Einige Dienstleistungen im Inland sind von der MwSt. ausgenommen, hierbei besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer: Finanzdienstleistungen, Versicherungen, usw.
Exportierte Güter sind von der MwSt. ausgenommen, sofern sie zuvor nicht zur Wiederausfuhr importiert wurden.
Einige Dienstleistungen (z. B. Beratung, Werbung) werden in der Tschechischen Republik nicht besteuert, falls sie an mehrwertsteuerpflichtige Kunden aus anderen Mitgliedsländern oder an Personen aus Drittländern geleistet werden. Mit den meisten Dienstleistungen dieser Art ist ein Rückforderungsanspruch verbunden. Andererseits sind die Unternehmen zum Entrichten der Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der „Steuerschuldumkehr" verpflichtet, falls sie derartige Leistungen (d.h. Werbung, Beratung) von einem Anbieter aus einem anderen EU-Land oder einem Drittland bezogen haben.
Es gibt zwei Mehrwertsteuersätze:
- 19 % bei den meisten Gütern und Dienstleistungen;
- 9 % bei einigen ausgewählten Gütern und Dienstleistungen (einschl. Grundnahrungsmittel, Bücher, spezielle Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen).
Alle Personen (natürliche und juristische), die ihren Sitz, eine Betriebsstelle oder eine Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik haben und deren Jahresumsatz 1 000 000 CZK (ca. 37 000 USD) in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet, müssen sich zur MwSt. bei der zuständigen Finanzbehörde anmelden. Die Meldepflicht entsteht zum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Bezug von bestimmten Dienstleistungen, die aus der Sicht der Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der Steuerschuldumkehr (z.B. Beratung, Werbung) behandelt werden oder bei einem Einkauf von Gütern aus anderen EU-Ländern im Wert über 326 000 CZK (um 14 800 USD) im Kalenderjahr. Natürliche oder juristische Personen, die in der Tschechischen Republik keinen Sitz, Betriebsstelle oder Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer haben und die in der Tschechischen Republik mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen sich zum Tag der ersten steuerpflichtigen Lieferung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer anmelden. Die Steuerperiode beträgt für Steuerpflichtige, die nur zur Mehrwertsteuer angemeldet sind, ein Kalenderquartal, in sonstigen Fällen beträgt sie einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal.
Verbrauchssteuer
Diese Steuer wird für Kohlenwasserstoffbrennstoffe, Schmiermittel, Spirituosen, destillierten Alkohol, Bier, Wein und Tabakprodukte erhoben, die in der Tschechischen Republik produziert oder ins Land importiert werden. Die Steuer ist pro Einheit des jeweiligen Produktes auf eine bestimmte Summe festgelegt und wird vom Produzenten (Importeur) gezahlt. Die auf Tabakprodukte erhobene Steuer wird als Kombination eines Festbetrags und eines Prozentsatzes vom Verkaufspreis berechnet.
Strassensteuer
Der Straßensteuer unterliegen alle Fahrzeuge, die ein tschechisches Kennzeichen haben und als Geschäftsfahrzeuge in der Tschechischen Republik genutzt werden. Die Straßensteuer wird nach dem Hubraum bei Pkws oder dem Gewicht und der Achsengröße bei anderen geschäftlich genutzten Fahrzeugen berechnet. Für Fahrzeuge, die in der Tschechischen Republik zugelassen sind und die als Geschäftsfahrzeuge genutzt werden oder ähnlichen Zwecken dienen, liegt die Steuer zwischen 1 200 CZK (bei Fahrzeugen bis 800 cm3 Hubraum) und 50 400 CZK (für Schwerlastwagen über 36 Tonnen). Die Steuer wird pro Kalenderjahr entrichtet. Die Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für die vorherige Steuerperiode (Kalenderjahr) bis zum 31. Januar des Folgejahres einreichen.
Immobiliensteuer
Die Immobiliensteuer besteht aus einer Steuer für Boden (Bodensteuer) und einer Steuer für Gebäude (Gebäudesteuer). Die Immobiliensteuer muss im Allgemeinen jährlich für das im Grundbuch eingetragene Eigentum entrichtet werden. In bestimmten Fällen entrichtet diese jedoch der Benutzer oder Pächter der Immobilie. Alle Steuerzahler müssen ihre Steuererklärungen bis zum 31. Januar der ersten steuerpflichtigen Periode beim zuständigen Finanzamt einreichen (Kalenderjahr), weiter wird nur dann eine Steuererklärung eingereicht, wenn Umstände zur Änderung der Steuerpflicht eintreten.
Die Bodensteuer ist vom Eigentümer oder Benutzer auf Grundstücke zu entrichten, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Steuer auf Grundstücke mit einer Baugenehmigung beträgt 1 CZK pro Quadratmeter (die Steuer variiert, ist abhängig von der Größe der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet).
Die Gebäudesteuer wird nach der eingetragenen Grundfläche des Gebäudes berechnet: 1, 5 oder 10 CZK pro Quadratmeter für Geschäftsgebäude und 1, 3 oder 4 CZK pro Quadratmeter für Wohnhäuser; diese Summe steigt um 0,75 CZK pro Quadratmeter für jedes weitere Stockwerk.
In bebauten Gebieten werden sowohl die Bodensteuer als auch Gebäudesteuer mit einem von der Lage abhängigen Koeffizienten multipliziert, der zwischen 0,3 und 5 liegt (in Prag gilt der höchste Koeffizient).
Grunderwerbssteuer
Falls nicht von der Steuer befreit, beträgt die Grunderwerbssteuer einheitlich 3 % des Verkaufspreises der Immobilie, bzw. des üblichen Marktpreises, je nach dem, welcher Betrag höher ist, und ist vom Verkäufer zu entrichten (der Käufer ist Bürge).
Erbschaft- und Schenkungssteuer
Die Erbschaftssteuer muss entrichtet werden, wenn der Erbe das Eigentum infolge des Todes des Erblassers erhält. Zum Eigentum gehören Immobilien (Grundstücke und Gebäude), Mobilien, Wertpapiere usw.
Die Annahme von Immobilien, die sich in der Tschechischen Republik befinden, unterliegt der Erbschaftssteuer unabhängig von dem Wohnsitz des Erblassers/Erbes. Die Erbschaft von Mobilien ist abhängig von dem Aufenthaltsstatus des Erblassers, d.h. wenn der Erblasser in der Tschechischen Republik ansässig war und hier seinen Daueraufenthalt hatte, sind alle Mobilien, die an den Erben übergehen, Gegenstand der Erbschaftssteuer in der Tschechischen Republik. Es spielt keine Rolle, wo sich die Mobilien befinden, ob in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Land.
Die Annahme von Eigentum ohne Gegenleistung unterliegt der Schenkungssteuer. Wenn das Eigentum einer tschechischen Person oder einem tschechischen Subjekt geschenkt wird, muss der Empfänger die Schenkungssteuer entrichten. Wenn das Eigentum einem ausländischen Bürger geschenkt wird, ist der tschechische Schenker zur Entrichtung der Schenkungssteuer verpflichtet.
Kommunalsteuern
Es gibt keine kommunalen Steuern, die von den Unternehmen gezahlt werden müssen.
Beiliegende Dateien
| Beschreibung der Datei | Typ | Größe | Datum |
|---|---|---|---|
Steuersystem |
71,74 kB | 1.2.2012 |




