Zollsystem

Transport von Gütern über die Grenze der Tschechischen Republik

Ab dem ersten Tag der EU-Mitgliedschaft der Tschechischen Republik wurden Routinekontrollen der Güterbewegung durch Zollbehörden über die Binnengrenzen, d.h. an Grenzen zu anderen Mitgliedsstaaten, abgeschafft. Da die Tschechischen Republik keine EU-Außengrenze (Grenzen zu Nicht-EU-Ländern) hat, werden Routinekontrollen der Güterbewegung über Landesgrenzen für Zoll- und Besteuerungszwecke nur an internationalen Flughäfen vorgenommen. Diese Kontrollen finden jedoch nicht bei Flügen zwischen Flughäfen auf dem Gebiet der EU statt. Routinekontrollen der Personenbewegung über die Staatsgrenze, d.h. polizeiliche Reisepass- und Visakontrollen werden vorübergehend an allen Grenzen weiterhin durchgeführt. Sämtlicher Handel mit EU-Mitgliedsländern (einschließlich neuer Beitrittsländer) wird als innergemeinschaftlicher Handel angesehen, der nicht Gegenstand von Routinezollkontrollen, Zollerhebung oder sonstiger Gebühren im Zusammenhang mit dem Import und Export von Gütern ist. Die Güter können frei über die EU-Binnengrenzen transportiert werden.

Zoll-Legislative

Die Zollprozeduren beziehen sich auf den Güterverkehr mit Nicht-EU-Ländern. Die Zollprozeduren beruhen vor allem auf EU-Zollvorschriften. Die wichtigsten sind:

  1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, in geänderter Fassung,
  2. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 des Rates vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in geänderter Fassung,
  3. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, in geänderter Fassung,
  4. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, in geänderter Fassung.

Diese Verordnungen sind in Sprachen der derzeitigen Mitgliedsländer vorhanden, zum Beispiel im Internet: http://europa.eu.int/.

Den EU-Zollkodex mit Zollsätzen und Export- und Importeinschränkungen finden Sie auf der Webseite von TARIC - Abfrage.

Statistiken des innergemeinschaftlichen Handels (Intrastat)

Die EU-Rechtsvorschriften legen lediglich gewisse Pflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Güterumlauf fest. Für Zwecke der zukünftigen EU-Handelspolitik müssen Geschäfte zwischen Mitgliedsstaaten statistisch festgehalten werden. Unternehmer, deren Gegenstand der Geschäfte innergemeinschaftlicher Handel ist und die einen festgelegten Umsatz erreichen, sind verpflichtet einen Bericht für die innergemeinschaftliche Handelsstatistik, d.h. Intrastat abzugeben.

Mehrwertsteuer

Wie oben erwähnt, werden keine Zölle oder weitere Gebühren beim Import und Export der Güter im Fall von innergemeinschaftlichem Handel erhoben. Dies bezieht sich - natürlich - nicht auf die Mehrwertsteuer. Die Legislative zur Mehrwertsteuer wird durch nationale Vorschriften der einzelnen EU-Länder entsprechend den zutreffenden Richtlinien der Europäischen Kommission festgelegt und bildet eine Einnahmenquelle ihrer nationalen Haushalte. Prinzipiell wird folgende Hauptregel angewendet: Im Fall eines Geschäfts zwischen zwei MwSt.-Pflichtligen mit Hauptsitz oder registriertem Sitz in unterschiedlichen EU-Ländern entrichtet die Mehrwertsteuer der Empfänger entsprechend den im Land des Hauptsitzes oder registrierten Sitzes gültigen Vorschriften und Sätzen. Beide Teilnehmer müssen diese Geschäfte natürlich in ihrem Rechnungswesen ausweisen, sowie die Rückvergütung der Mehrwertsteuer und weitere im Zusammenhang stehende Leistungen, um Kontrollen seitens der Finanzbehörden zu ermöglichen.

Die meisten Güter und Dienstleistungen in der Tschechischen Republik unterliegen einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, mit Ausnahme von Lebensmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen usw., die einem MWSt.-Satz von 5 % unterliegen.

Das Tschechische MWSt.-System beruht auf einem Konzept der Registrierung für MWSt.-Zwecke. Infolge dessen können ausländische Unternehmen für MWSt.-Zwecke registriert werden, ohne in der Tschechischen Republik einen Rechtssitz zu haben. In einigen Fällen kann eine Registrierungspflicht entstehen.

EU - ein Handelsraum (Beispiel)

Bei Betrachtung der EU als eines Handelsraumes kann es zu folgender Modelsituation kommen: Wenn beispielsweise amerikanische Güter in die Tschechische Republik über den Hafen in Hamburg transportiert werden, hat der tschechische Importeur zwei Möglichkeiten. Er kann die Güter einer Zollprozedur bei der Zollbehörde in Hamburg unterziehen, oder kann die Zollbehörde in Hamburg die Güter in ein Transitregime versetzen und die Güter werden folgend an bestimmten Stationen der Zollbehörde in der Tschechischen Republik in freien Umlauf gelassen. Die Zollprozeduren für den Export können ebenfalls sowohl von der tschechischen Zollbehörde vorgenommen werden, als auch in manchen Fällen von Zollbehörden anderer Mitgliedsstaaten. In jedem Fall verlassen die exportierten Güter das Gebiet der EU über eine Grenzzollbehörde (z.B. die lettische Zollbehörde an der Grenze zur Russischen Föderation).

Exporte und Importe der Unternehmen in andere Mitgliedsländer, als in denen sie zur Mehrwertsteuer registriert sind, können eine Mehrwertsteuerpflicht für die Unternehmen in diesen Ländern zur Folge haben.

Präferenzabkommen

Die EU schloss Abkommen über freien Handel mit einer großen Anzahl von Ländern weltweit ab. Bei Geschäften mit Drittländern wird empfohlen sich zu informieren, ob Präferenzzollsätze zur Anwendung kommen oder nicht.

Beiliegende Dateien

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