Agentur für Wirtschafts und Investitionsförderung

Langfristiger Aufenthalt zu Investitionszwecken

Langfristiger Aufenthalt zu Investitionszwecken

Seit dem 15. August 2017 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 326/1999 GBl., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, wirksam. Diese Novelle bringt den neuen Aufenthaltstitel „Langfristiger Aufenthalt zu Investitionszwecken“ mit sich.

Es handelt sich um eine Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt für einen Unternehmer – eine natürliche Person, ggf. für einen Gesellschafter, das Mitglied eines gesetzlichen Organs oder den Prokuristen einer Handelskorporation, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine bedeutende Investition tätigen will. Eine bedeutende Investition ist eine Investition, bei der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik finanzielle Mittel mindestens in Höhe von 75 Millionen Kronen investiert und bei der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gleichzeitig mindestens 20 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Investition finanzieller Mittel kann in einer Höhe, die höchstens 60 Prozent entspricht, durch die Investition anderen Vermögens, das in § 42n Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 326/1999 GBl., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, aufgeführt ist, ersetzt werden.

Mehr Informationen über den Langfristigen Aufenthalt zu Investitionszwecken, einschl. der notwendigen Dokumente, finden Sie auf den Seiten des Innenministeriums.

 

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